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Seven Nordrhein-Westfalen
Ein ungewöhnlicher Rechtsstreit in Siegburg endete mit einem Paukenschlag: Da sich ein getrenntes Paar nicht über den Verbleib ihres gemeinsamen Hundes einigen konnte, entschied das zuständige Amtsgericht, dass das Haustier unter den ehemaligen Partnern versteigert werden muss (Az.: 124 C 102/25).
Nachdem eine private Vereinbarung zur abwechselnden Betreuung des Labradors gescheitert war, schalteten beide Parteien die Justiz ein. Während die Frau das alleinige Eigentumsrecht gegen eine Ausgleichszahlung forderte, plädierte der Mann auf eine Versteigerung. Da ein Verkauf an externe Dritte aufgrund vertraglicher Beschränkungen der Züchterin nicht möglich war, blieb für das Gericht nur dieser Weg zur Auflösung der Eigentümergemeinschaft.
Die Richter betonten, dass das Gesetz in solchen Fällen primär die Teilung oder Versteigerung vorsieht. Eine Zuweisung an eine Person ohne Zustimmung der Gegenseite sei nur in extremen Härtefällen zulässig, die hier jedoch nicht vorlagen. Da beide Halter gleichermaßen geeignet seien und kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde der Weg der Versteigerung als rechtlich einzig gangbare Option gewählt.
Ein Vergleich mit dem Kindschaftsrecht wurde vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesen. Ein Tier könne nicht wie ein Kind angehört werden, und eine willkürliche Entscheidung zugunsten eines Partners sei rechtlich nicht haltbar. Wer am Ende den Zuschlag für den Hund erhielt, wurde nicht öffentlich bekannt gegeben.
Geschrieben von: Seb Debollivier
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